Statuten des UYC Stammverein

Stand: März 2023

Der Verein heißt ,,Union-Yacht-Club Stammverein“ und hat seinen Sitz in Wien.

Der Zweck des Vereins ist es, den Segelsport zupflegen. Diesen Zweck verfolgt der Verein, indem er insbesondere

  • a) Einrichtungen schafft und unterhält, die den Mitgliedern die Ausübung des Segelsportes erleichtern;
  • b) Wettfahrten abhält und Rennpreise dafür aussetzt;
  • c) die Beteiligung seiner Mitglieder an auswärtigen Wettfahrten fördert;
  • d) mustergültige Segelboote ankauft oder selbst bauen lässt;
  • e) die gegenseitige Unterstützung seiner Mitglieder beim Segelsport fördert und seglerischen Nachwuchs heranbildet, die Ausbildung im Bereich Binnenfahrt, Küstenfahrt und Seefahrt durchführt;
  • f) den geselligen Verkehr seiner Mitglieder untereinander fördert, insbesondere durch Veranstaltungen.

Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden durch Beitritts- und Mitgliederbeiträge und die Einnahmen aus Nebengebühren aufgebracht.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele und ist keine auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung.
Sämtliche Erträgnisse seiner Tätigkeit dürfen nur den Vereinszwecken zur Förderung seiner gemeinnützigen
Ziele dienen

Die Mitglieder sind:

a) Ehrenmitglieder (§4),

b) Ordentliche Mitglieder (§5 Abs 1),

c) Anschlussmitglieder (§5 Abs 2, auslaufend – siehe Geschäftsordnung)

d) Beitragende Mitglieder (§6, auslaufend – siehe Geschäftsordnung),

e) Jugendmitglieder (§7),

f) Gastmitglieder (§8)

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Segelsport oder den Verein besondere Verdienste erworben haben. Den Vorschlag hat der Ausschuss mit Stimmeneinhelligkeit zu machen.
Über die Ernennung entscheidet die Generalversammlung mit neun Zehntel der angegebenen Stimmen.
Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind jedes Pflichtbeitrages enthoben.

  1. Als ordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und des Schwimmens kundig sind. Wer als ordentliches Mitglied aufgenommen werden will, muss dem Ausschuss von zwei ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagen werden. Der Name, der Beruf
    und die Adresse, des Aufnahmewerbers, die Namen seiner Proponenten mit der Versicherung, dass beide den Vorgeschlagenen persönlich kennen, sind jedem stimmberechtigten Mitglied des Vereines schriftlich anzuzeigen.
    Über die Aufnahme entscheidet eine Abstimmung der stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der Generalversammlung. Ein neues, ordentliches Mitglied ist aufgenommen, wenn es nicht von wenigstens einem Fünftel der abgegebenen Stimmen abgelehnt worden ist. Die Abstimmung ist geheim. Eine offene Abstimmung ist nicht zulässig. Ein Grund für die Ablehnung des Aufnahmeansuchens braucht nicht angegeben werden.
    Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die vorschriftsmäßige Clubkleidung zu tragen. Die ordentlichen Mitglieder dürfen nach Maßgabe der hierfür erlassenen Bestimmungen das Bootsmaterial und die sonstigen Einrichtungen des Vereines benützen und an seinen Veranstaltungen teilnehmen. Sie haben Sitz und Stimme sowie aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung und am Seglertag und Anrecht auf die Veröffentlichungen des U.Y.C. Sie zahlen eine Eintrittsgebühr und einen Jahresbeitrag.
  2. Anschlussmitglieder können Ehepartner und/oder volljährige Kinder von ausübenden Mitgliedern sein, letztere bis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres; sie haben die vollen Rechte und Pflichten der ausübenden Mitglieder. Sie zahlen jedoch keine Eintrittsgebühr.

Als beitragendes Mitglied können alle Freunde des Segelsportes aufgenommen werden, deren Name, Beruf und Adresse von einem ausübenden Mitglied beim Ausschuss schriftlich angemeldet wird. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss mit absoluter Stimmenmehrheit. Ein Grund für die Ablehnung des Aufnahmeansuchens braucht nicht angegeben werden.
Die beitragenden Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Sie haben weder Sitz und Stimme noch verfügen sie über das aktive oder passive Wahlrecht in der Generalversammlung.

Die Aufnahme der Jugendmitglieder (Jungsegler unter 14 Jahren und Junioren vom 14. bis zum 18. Lebensjahr) erfolgt nach den für sie geltenden Bestimmungen durch den Ausschuss. Die Jugendmitglieder des Vereins bilden dessen Jugendabteilung. Für die Jugendmitglieder gelten die Bestimmungen über die Jugendabteilung.

Personen, die sich zur Aufnahme als ordentliches Mitglied mit schriftlichem Aufnahmeansuchen anmelden, können vom Ausschuss mit absoluter Stimmenmehrheit als Gastmitglied für das laufende Vereinsjahr und für maximal weitere drei Jahre aufgenommen werden, unter 30jährige maximal weitere 6 Jahre, jedoch maximal bis zum 30. Lebensjahr.

Gastmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder haben jedoch weder Sitz noch Stimme in der Generalversammlung

Die Yachten des Vereines und der Jugendabteilung müssen, die der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder, der beitragenden Mitglieder und der Jugendmitglieder können in die Yachtliste des Vereines
eingetragen werden. Sie sind berechtigt bzw. verpflichtet, den Clubstander zu führen. Die Mitglieder haben dem Oberbootsmann alle zur Führung der Yachtliste erforderlichen Angaben über ihre Yachten zu machen.
Veränderungen in der Yachtliste (An- und Verkauf von Booten) sind dem Oberbootsmann binnen Monatsfrist anzuzeigen.

Wer das Vereinseigentum benützt. haftet für alle hieraus entstandenen Schäden.

  1. Die Mitgliedschaft endigt
    a) durch Tod,
    b) durch Austritt
    c) durch Streichung
    d) durch Ausschließung.
  2. Ein Mitglied kann vom Ausschuss gestrichen werden, wenn es am Ende des Vereinsjahres mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder anderer Schulden an den Verein, deren Fälligkeit länger als sechs Monate zurückliegt, im Rückstand ist, unbeschadet seiner Verpflichtung, die Schulden zu zahlen. Der Streichung muss eine Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes vorangehen, worin auf diese Maßnahme aufmerksam gemacht wird. Ein gestrichenes Mitglied kann wiederaufgenommen werden.
  3. Die Ausschließung eines Mitgliedes aus dem Verein kann geschehen
  4. a) wegen unüberlegter Unternehmungen zu Wasser oder grober Fahrlässigkeit dabei,
    b) wegen offenbarem Zuwiderhandeln gegen diese Statuten,
    c) wegen eines das Ansehen des Vereines schädigenden Verhaltens,
    d) wegen unkollegialen Benehmens oder
    e) wegen unehrenhafter Handlung.

In solchen Fällen hat der Ausschuss die Untersuchung zu führen, das Mitglied zur Rechenschaft zu ziehen
und in Ermangelung einer ausreichenden Rechtfertigung die Ausschließung zu beantragen. Über die Ausschließung entscheidet die Generalversammlung, nötigenfalls in einer außerordentlichen Sitzung in geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit‘ 

  1. Die Eintrittsgebühr und die Jahresbeiträge werden durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind bis längstens einen Monat nach Ausstellung der Beitragsvorschreibungen zu zahlen. Mitglieder, die den fälligen Beitrag einen Monat vor der Generalversammlung noch schuldig sind, sind in der Generalversammlung weder stimmberechtigt noch wählbar.
    Eintrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge können vom Ausschuss gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Bei Zahlungsverzug kann der Ausschuss Verzugszinsen und Mahnspesen vorschreiben. Das Vereinsjahr, zu dessen Beginn die Beiträge eingefordert werden, deckt sich mit dem Kalenderjahr. Der Austritt aus dem Verein muss dem Ausschuss mindestens drei Monate vor Ende des Vereinsjahres
    schriftlich angezeigt werden, widrigenfalls die Beiträge auch für das nächste Vereinsjahr zu zahlen sind.
  2. Nebengebühren (z.B. Garderobekästchen, Lagergebühren, etc.) werden vom Ausschuss festgesetzt. Sie sind bis 30 Tage nach dem Termin des Auswinterns fällig. Die für die Vorschreibung notwendigen Angaben sind von den Mitgliedern bis zum Termin des Auswinterns bekanntzugeben.

Die Vereinsangelegenheiten werden besorgt:

  • a) durch den Ausschuss
  • b) durch die Generalversammlung,
  • c) durch die Rechnungsprüfer.

Durch eine Geschäftsordnung, die sich im Rahmen dieser Statuten halten muss und die von der Generalversammlung mit zwei Drittel Mehrheit zu genehmigen ist, können noch genauere Bestimmungen getroffen werden.

Der Ausschuss besteht aus mindestens fünf Ausschussmitgliedern, nämlich dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Oberbootsmann, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder und die Verteilung der Funktionen und Aufgabenbereiche sind durch Vorschlag des Obmannes vorgegeben. Die Größe des Ausschusses ist jedoch auf 20 % der ordentlichen Mitglieder beschränkt.
Alle Ausschussmitglieder werden aus den stimmberechtigten Mitgliedern von der Generalversammlung durch Stimmzettel auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
Durchführung der Wahl des Obmannes: 

  1. Der Leiter der Wahl (entweder das älteste anwesende Mitglied oder ein von diesem beauftragten Mitglied) verliest alle vorliegenden Wahlvorschläge.
  2. Die Wahl des Obmannes erfolgt mittels Stimmzettel. Sollte kein Kandidat die einfache Mehrheit erhalten, erfolgt eine Stickwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten.

Durchführung der Wahl des Ausschusses:

  1. Der gewählte Obmann legt einen Wahlvorschlag vor, der neben den Nahmen jedes Kandidaten die ihm zugedachte Funktion bez. Den ihm zugedachten Aufgabenbereich angibt.
  2. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt mit einem Stimmzettel. Die Kandidaten mit der jeweils höchsten Stimmanzahl gelten als gewählt. Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder und die Verteilung der Funktionen und Aufgabenbereiche sind durch den Vorschlag des Obmannes vorgegeben.

Die Ausschussmitglieder bekleiden ihr Amt als Ehrenamt und sollen ihren Aufenthalt während der Segelsaison wenigstens zeitweilig am Segelwasser haben. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes kann der Ausschuss an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied kooptieren, wozu die nachträgliche Bewilligung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist

Der Obmann vertritt den Verein dritten Personen gegenüber, soweit dazu nicht im Einzelfall Delegierte ermächtigt sind, und unterzeichnet gemeinsam mit dem Schriftführer alle Schriftstücke, die den Verein verpflichten oder an Behörden gerichtet sind. Der Obmann beruft den Ausschuss ein (bestimmt die Gegenstände seiner Verhandlungen, sorgt für die Ausführung seiner Beschlüsse), führt in den Sitzungen des Ausschusses und in der Generalversammlung den Vorsitz und leitet die Verhandlungen.

Der Obmann-Stellvertreter und im weiteren Verlauf dem an Jahren ältesten Ausschussmitglied stehen alle Befugnisse des Obmannes in dessen Verhinderung zu.

Der Oberbootsmann besorgt die Betreuung der Clubboote und der Clubanlagen soweit sie direkt dem Segelsport dienen (Stege etc.), besorgt die Durchführung von Regatten, ist für die Belange der Mitglieder, die mit der Ausübung des Segelsportes im Zusammenhang stehen, zuständig. Er führt das Yachtregister des Clubs.

Der Kassier führt die Verrechnung des Clubs, schreibt Mitgliedsbeiträge und Gebühren vor und überwacht deren Eingänge.

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Clubs, führt die Mitgliederliste und führt das Protokoll in der Generalversammlung und im Ausschuss.
Der Tätigkeitsbereich allfälliger anderer Ausschussmitglieder wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

Der Ausschuss hat die Interessen des Vereines nach jeder Richtung hin wahrzunehmen. Er fasst im Namen des Vereines rechtsverbindliche Beschlüsse über alle Gegenstände, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Ausschuss beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzend en. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens vier Ausschussmitglieder anwesend sein. Dem Ausschuss kommt insbesondere zu:

  • a) die Delegierten, die in den Vorstand des Union Yacht Club Traditionsverbandes, in den Österreichischen Segelverband, in den Landessegelverband für Wien oder in andere dem Segelsport dienende
    Institutionen entsandt werden, zu bestimmen und wieder abzuberufen,
  • b) beitragende Mitglieder, Jugendliche und Gastmitglieder aufzunehmen,
  • c) das Vereinsvermögen zu verwalten,
  • d) die aus den Vereinsmitteln für Vereinszwecke erforderlichen Ausgaben zu bestimmen und den Voranschlag für das nächste Vereinsjahr auszuarbeiten,
  • e) die Generalversammlung einzuberufen sowie ihre Tagesordnung und den Rechenschaftsbericht festzustellen,
  • f) die Beschlüsse der Generalversammlung zu vollziehen,
  • g) die Wettfahrten, Segelfahrten und Feste zu veranstalten sowie die Beteiligung an auswärtigen Wettfahrten durchzuführen,
  • h) die Streichung von Mitgliedern zu verfügen.

Die ordentliche Generalversammlung aller stimmberechtigten Mitglieder ist vom Ausschluss jährlich mindestens einmal einzuberufen. Außerordentliche Generalversammlungen können vom Ausschuss in dringenden Fällen und müssen von ihm dann einberufen werden, wenn es eine Generalversammlung oder mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

Zeitpunkt und Tagesordnung einer ordentlichen Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen, einer außerordentlichen Generalversammlung mindestens acht Tage vorher allen stimmberechtigten Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge, deren Gegenstand nicht auf der Tagesordnung einer ordentlichen Generalversammlung sind, sind mindestens zwei Wochen, einer außerordentlichen Generalversammlung mindestens acht Tage vorher allen stimmberechtigten Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge, deren Gegenstand nicht auf der Tagesordnung steht, müssen bei ordentlichen Generalversammlungen mindesten acht Tage, bei außerordentlichen Generalversammlungen mindestens vier Tage vorher schriftlich beim Ausschuss angemeldet werden. Später einlangende Anträge können nur dann in Verhandlung genommen werden, wenn die Tagesordnung einen Punkt für verschiedene Anträge (Allfälliges) enthält und mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen dafür sind, dass der Antrag zur Besprechung und Abstimmung zugelassen werde. Ausgenommen ist ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, der stets zu Beratung und Abstimmung kommen muss. Anträge, deren Annahme einer qualifizierten Mehrheit bedarf, dürfen nur zur Verhandlung kommen, wenn sie auf der Tagesordnung stehen.

Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn kein anderes Stimmverhältnis durch die Statuten oder die Geschäftsordnung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens ein Drittel
aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sein, doch kann ein Mitglied außer der eigenen nicht mehr als drei Stimmen vertreten.

Bei Ausschließung von Mitgliedern ist Vertretung nicht zulässig.

Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Generalversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Der Zeitpunkt der zweiten Generalversammlung kann schon gleichzeitig bei Ausschreibung der ersten festgelegt werden.

Der Generalversammlung ist insbesondere vorbehalten:

  • a) das Protokoll der letzten Generalversammlung nach Verlesung zu genehmigen,
  • b) den Jahresbericht des Obmannes und der Ämterführer entgegenzunehmen sowie nach Bericht der Kassenprüfer dem Kassier die Entlastung zu erteilen,
  • c) die Ehrenmitglieder zu ernennen und Mitglieder auszuschließen,
  • d) die Ausschlussmitglieder und die beiden Kassenprüfer zu wählen,
  • e) den Voranschlag für das nächste Vereinsjahr zu genehmigen sowie die Eintrittsgebühr und die Jahresbeiträge festzusetzen,
  • f) die Geschäftsordnung des Vereines sowie jene der Jugendabteilung zu genehmigen oder abzuändern,
  • g) die Statuten abzuändern, soweit sie nicht Normalstatuten sind,
  • h) den Höchstbetrag festzusetzen, über den der Ausschuss das Verfügungsrecht hat,
  • i) den Verein aufzulösen.

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung, der sie auch über das Ergebnis der Überprüfung des Rechnungsabschlusses zu berichten haben, auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Den Rechnungsprüfern obliegt

  • a) die laufende Kontrolle der Geschäftsgebarung;
  • b) die Überprüfung des Rechnungsabschlusses für das Rechnungsjahr in welchen sie gewählt wurden;
  • c) die Erstattung von entsprechenden Prüfungsberichten an den Ausschuss und die Generalversammlung.

Die Einberufung der Generalversammlung und andere Mitteilungen an die Mitglieder sind, soweit dies technisch möglich ist, per E-Mail durchzuführen.

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen dem Ausschuss und den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern untereinander sind zunächst vor der Schlichtungseinrichtung des Vereins auszutragen. In diese Schlichtungseinrichtung entsendet jede Partei einen Schlichter aus dem Kreis der ausübenden ordentlichen
Mitglieder eines beliebigen Mitgliedsvereines des Union Yacht Club Traditionsverbandes. Die beiden Schlichter wählen einen Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung, der ebenfalls einem Mitgliedsverein des Union Yacht Club Traditionsverbandes angehören muss.
Die zur Schlichtung berufenen Personen haben unbefangen zu sein. Sollte eine Partei ihren Schlichter nicht binnen 14 Tagen entsenden, oder sollten sich diese beiden Schlichter nicht binnen 14 Tagen über einen Obmann einigen, bestimmt der Präsident des Union Yacht Club Traditionsverbandes die fehlenden Mitglieder der Schlichtungseinrichtung.
Ziel der Schlichtungseinrichtung ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung nicht beendet ist, steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung unter Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbreibende vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses vermögen fällt jenen gemeinnützigen Körperschaften oder Institutionen zu, welche von der Generalversammlung bestimmt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfallen des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende vereinsvermögen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen zu übertragen, die die Voraussetzungen des ersten Absatzes des § 34 BAO erfüllen.
Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Es ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

1) Für den UYC Stammverein, dessen Mitglieder, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) gelten die Anti-Dopingregelungen der World Sailing (etwa laut Racing Rules of Sailing, Rule 5, und Regulation 21) sowie anderer einschlägiger internationaler Fachverbände und die AntiDoping-Regelungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007) idgF.

  • a) Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 für das Handeln der Organe, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte,
    Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) und die Anti-Doping-Regeln in der Wettfahrtordnung und der Disziplinarordnung des OeSV verbindlich. 
  • b) Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen (insbesondere ADRV laut WADC) sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet im Auftrag des Österreichischen Segelverbandes die gemäß § 4a ADBG 2007 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen (internationalen) Sportfachverbandes gemäß § 15 ADBG
  • c) Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) können bei der Unabhängigen Schiedskommission (USK; § 4b ADBG) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 ADBG zur Anwendung kommen.
  • d) Internationale Sportlerinnen und Sportler (International-Level Athletes laut World Sailing Regulation 21 (Anti-Doping) unterliegen jedenfalls der Gerichtsbarkeit des Court of Arbitration for Sport (CAS) und dürfen jede nationale, österreichische Entscheidung sogleich und auch in jeder Phase
    eines nationalen, österreichischen Instanzenzuges beim Court of Arbitration for Sport (CAS) bekämpfen; möglicherweise sind Rechtsmittel gar exklusiv an den CAS (World Sailing Regulation 21.13) zu richten. Internationale Sportlerinnen/Sportler und der Österreichische Segelverband haben zusätzlich eine entsprechende Schiedsvereinbarung auf den CAS abzuschließen. World Sailing Regulation 21.8.3 ermöglicht es bei entsprechender Zustimmung, Fälle sogleich und unmittelbar an den CAS heranzutragen, also nicht nur die Unabhängige Schiedskommission, sondern auch die ÖADR zu umgehen.

2) Der UYC Stammverein hat insbesondere auch: 

  • a) seine Mitglieder, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) zu verpflichten,
    • (i) die sich aus den Anti-Dopingregelungen des OeSV ergebenden Pflichten und Verfahren – insbesondere jene des § 17a Abs 1 dieser Satzung – einzuhalten und anzuerkennen;
    • (ii) die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen anzuerkennen;
  • b) das Anrufungsrecht und die Entscheidungsbefugnisse der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission und/oder des Court of Arbitration for Sport (CAS) anzuerkennen;
    c) an Schwerpunktregatten oder Meisterschaften teilnehmende Mitglieder (oder diese Teilnahme ihrer Mitglieder duldende Vereine) auszuschließen, die die Verpflichtung gemäß lit (a) und/oder (b) trotz schriftlicher Aufforderung nicht eingehen und/oder – sofern erforderlich – die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben.